TUUBA GmbH
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der TUUBA GmbH
http://www.tuuba.de/impressum/agb.html

 

 

TUUBA Allgemeine Geschäftsbedingungen


Auch korrekte Formalitäten schaffen ein angenehmes Ambiete in der Geschäftsbeziehung. Unsere AGB zum Download.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der TUUBA GmbH

1.  A: Allgemeines

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den vorliegenden Vertrag und auch für alle künftigen Verträge, Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen, auch wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner bezüglich des Vertrages und dessen Ausführung getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen und mündliche Zusagen sind nicht getroffen. Erklärungen einzelner Mitarbeiter sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2  Angebot und Annahme

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie stellen im Rechtssinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Vertragspartners (Auftrag/Bestellung) schriftlich annehmen, ansonsten durch die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung.

Der Vertragspartner ist zur sofortigen Prüfung unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen (spätestens 3 Tage nach Vertragsabschluß). Unterbleibt die Rüge, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der von uns erteilten Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung so gilt vorstehendes sinngemäß für Lieferscheine/Abschlags bzw. Schlussrechnung.

Wünsche des Vertragspartners können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Ausführung (Herstellung, Zuschnitt oder Bearbeitung) noch nicht begonnen ist. Danach ist eine Berücksichtigung nicht möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.

3  Lieferung und Leistung

Sofern nicht ausdrücklich eine als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen im Verzug ist.

Unsere Lieferungen erfolgen ab Werkstatt. Bei Anlieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger an der Anlieferungsstelle übergeben oder montiert wird.

Im Falle eines Lieferungs- oder Leistungsverzuges beträgt die uns zu setzende Nachfrist 4 Wochen.

Schadenersatzansprüche, Pönale und andere Verzugsfolgen durch verspätete Lieferung sind ausgeschlossen. Überdies sind wir auch insoweit von der Einhaltung einer Lieferverpflichtung ohne Gegenansprüche befreit, als die zuliefernde Industrie Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen gegen uns geltend machen kann.

4. Versand und Verpackung

Versandweg und –mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt ausschließlich unter transport- und

produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die

Verpackungslänge.

5.Risiko

5.1 Mit Übergabe der Ware gilt die Lieferung als erbracht und das Risiko der Beschädigung oder Bruch der Ware trägt der Käufer. Versicherungen gegen Bruch und Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen. Alle Rücksendungen, auch die aufgrund von Beanstandungen, erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Kunden.

6  Zahlung

6.1 Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; Skontoabzug bedarf der Vereinbarung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich Zinsen verwandt und zwar in Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung

6.2 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.

6.3 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers begründen, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

Verzug des Kunden tritt spätestens nach Ablauf von 14 Tagen nach Lieferung und/oder Rechnungserhalt ein.

Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen. Ebenfalls ist es uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Vertragspartner zumutbar ist. In diesem Fall ist der Vertragspartner zur sofortigen Zahlung der erbrachten Leistung verpflichtet.

Leistet der Vertragspartner fällige Zahlungen (Abschlagszahlungen) nicht so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, die nicht länger als 2 Wochen zu sein braucht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen und/oder vom Vertrag zurücktreten.

Wir sind berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. über dem Basissatz zu verlangen, die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Alle unsere Ansprüche werden sofort fällig bei Wechselprotesten des Kunden, bei Zahlungseinstellung und bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Darüber hinaus sind wir- wenn uns eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird- berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheiten seitens des Kundens geleistet werden.

7   Mängelrügen

Sie müssen unverzüglich schriftlich nach Eintreffen oder Verarbeitung der Ware erhoben werden, die maximale Frist ist 8 Tage. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvorrausetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit und den Zugang der Mängelrüge.

8.Rechte des Käufers bei Mängeln

Die Mangelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Der Käufer hat dem Verkäufer die Möglichkeit zur zweimaligen Nachlieferung/Nachbesserung zu gewähren.

9. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Das gilt ferne nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine  Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

9.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

10.2 Ist der Käufer Kaufmann oder gehört der Kaufvertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist der Käufer juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen und Nachbestellungen vor.

11. Nebenleistungen

Soweit wir bei der Erstellung von Plänen, Vorschlägen, Skizzen oder Teilen davon, die nicht unmittelbar zur Ausführung des uns erteilten Auftrages behilflich sind, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Pläne und Skizzen sind und bleiben unser geistiges Eigentum und müssen, sobald die Arbeiten nicht durch uns ausgeführt werden, ausnahmslos bezahlt werden. Wir behalten uns das Recht vor, Kostenvoranschläge nach unserem Ermessen nur kostenpflichtig zu erstellen. Die Kosten werden je nach Aufwand zwischen 5 und 10% der Kostenvoranschlagsumme inkl. MWST berechnet, die jedoch bei einer Auftragserteilung zurück erstattet werden

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließl. Scheck- und Wechsel) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

B. Vermietung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Vermietung von Sachen der Tuuba GmbH, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtungsanlagen, Videowiedergabe, Telekommu-nikation und Dekorationsmaterial.

 

1. Allgemeines

1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit, kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

2. Etwaige Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

 

2. Angebot und Preise

1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt, oder die Sache übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Sie erfolgen freibleibend.

2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.

4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

3. Erfüllung

1. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertige Mietgegenstände bereitstellt.

 

4. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes der Mangelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung handelt.

2. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenen Monat, in Ansatz zu bringen.

 

5. Unterrichtungspflicht

1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.

2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Vermieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Mieters.

3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.

 

6. Untervermietung

1. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

2. Die gelieferte Sache bleibt Eigentum des Vermieters. Es ist nicht gestattet, diese Sache mit Rechten Dritter zu belasten.

 

7. Gewährleistung und Haftung

1. Der Mieter oder dessen Beauftragter erklärt mit Empfang der Mietsache schriftlich die Mangelfreiheit der Mietsache.

2. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn - bei offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels, dieser beim Vermieter schriftlich geltend gemacht wird,- der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt,- die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden ursächlich im Zusammenhang mit der Veränderung steht,- der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt,- Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist,- der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

3. Eine über die bevorstehende Gewährleistung hinaus gehende Haftung des Mieters, insbesondere für Mangelfolgeschäden, wird nicht übernommen. Im Falle schuldhaft verspäteter Lieferung und Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. Für unvorhergesehene Ereignisse übernimmt der Vermieter keine Haftung.

 

8. Rückgabe

1. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache in einem mangelfreien Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes entspricht.

2. Der Vermieter ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort zu bestätigen.

3. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, dem Vermieter steht für diese Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.

 

9. Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet,

·         die gemietete Sache vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen,

·         soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsdache zu sorgen

·         notwendige Reparaturen, einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertiger Ersatzteile, auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen auszuführen. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in der selben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, ins besondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen die vom Vermieter angebracht wurden zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

 

10. Verletzung der Pflichten und Schadenersatz

1. Wird der Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgeliefert, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen oder sonstigen Arbeiten unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.

 

11. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Gerätes

1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.

2. Der Vermieter ist berechtigt, die vermietete Mietsache, jederzeit nach vorheriger Absprache mit dem Mieter über Tag und Zeit der Untersuchung, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

12. Werkarbeiten des Vermieters

1. Wenn Werkarbeiten, z.B. der Aufbau einer Anlage oder der Aufbau einzelner Geräte erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

3. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem Vermieter und Werksunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- Wasser und ähnlicher Anlagen zu machen, insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.

4. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.

5. Über die Abnahme der Arbeiten des Vermieters ist eine Abnahmebescheinigung auszufüllen. Die Abnahme liegt mit Inbetriebnahme der Anlage vor.

6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

 

13. Allgemein

1. Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Openair Veranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktionen der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:

·         Der Vermieter kann die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.

·         Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadenansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

·         Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Openair Veranstaltung erforderlich ist, holt der Mieter auf seine Kosten diese Genehmigung ein. Für Schäden, die daraus entstehen, dass eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Mieter allein.

 

14. Anweisungen des Vermieters

1. Für den Fall, dass dem Vermieter zur Kenntnis gebracht wird oder er eigene Kenntnis davon hat, dass durch das Aufstellen von Anlagen des Vermieters, Personen oder Sachen, auch eigene Sachen des Vermieters gefährdet sind, hat der Vermieter das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, auf mögliche Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen. Unterlässt der Mieter diesen Hinweis, stellt er den Vermieter aus allen sich ergebenen Schäden frei. Dieses gilt auch schon vor Abnahme der Anzeige.

 

15. Haftung des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen - insbesondere gegen Diebstahl und Feuer - für die Mietsache abzuschließen.

 

2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

·         Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Auftragsvolumens

·         Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Mietbeginn = 50% des Auftragsvolumens

·         Absage der Anmietung innerhalb der verbleibenden 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90% des Auftragsvolumens

 

Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 90% des Auftragvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.

 

C. Sonstige Bestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

3. Für den Fall, dass die vertraglichen Vereinbarungen Veranstaltungsleistungen gemäß Ziffer A und Mietleistungen gemäß Ziffer B beinhalten, gelten für die Berechnung von Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen ausschließlich die Bestimmungen A 6..

4. Sollten bei der Durchführung der Veranstaltung GEMA Gebühren fällig werden, so zahlt diese der Kunde. Dieser verpflichtet sich ebenfalls, die diesbezüglichen Anmeldungen vorzunehmen, es sei denn, es werden schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Bremen.

6. Verträge und sämtliche erteilten Aufträge unterliegen der Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

 

 

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